Ratgeber

Information Gleichwohlgewährung (§ 157 Abs. 3 SGB III / § 33 SGB II)

Auch wenn einzelne Themenbereiche bereits an anderen Stellen erörtert wurden, möchten wir in diesem Teil unseres Programmes auf das Thema Gleichwohlgewährung eingehen.

Wir gehen davon aus, dass über das Vermögen Ihres Arbeitgebers, ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wurde und eine Entgeltzahlung ist aus dem Insolvenzverfahren (Insolvenzmasse) auf Grund der fehlenden Liquidität nicht möglich.

Insolvenzgeld

Bei Eintritt des Insolvenzereignisses, d.h. der Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. der Tag der Ablehnung der Eröffnung mangels Masse, haben Sie einen Anspruch auf Insolvenzgeld für den Zeitraum von maximal 3 Monaten vor Eintritt des Insolvenzereignisses. Ihr Anspruch auf Insolvenzgeld endet am Vortag des Insolvenzereignisses, d.h. am Vortag der Insolvenzeröffnung bzw. dem Tag der Ablehnung mangels Masse.

Sofern Ihr Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Insolvenzereignisses beendet wurde, wird Ihr individueller Insolvenzgeldzeitraum durch die Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses bestimmt und endet am gleichen Tag, an dem auch Ihr Arbeitsverhältnis endet.

Insolvenzgeld erhalten Sie, sofern es nicht durch einen Dritten (Bank) im Rahmen einer Vorfinanzierung gezahlt wird, auf Antrag von der Agentur für Arbeit. Die Antragsfrist beläuft sich auf 2 Monate ab Eintritt des Insolvenzereignisses. Die Agentur für Arbeit kann erst Insolvenzgeld zahlen, wenn der Insolvenzgeldzeitraum, ggfls. Ihr individueller Insolvenzgeldzeitraum, feststeht.

Fügen Sie Ihrem Insolvenzgeldantrag folgende Unterlagen bei:

  • Kopien der letzten 3 Entgeltabrechnungen, welche Sie von Ihrem Arbeitgeber erhalten haben,
  • Kopie Ihres Arbeitsvertrages,
  • sofern Ihr Arbeitsverhältnis bereits gekündigt ist, die Kündigung / den Aufhebungsvertrag etc.,
  • Bestätigung Ihres Arbeitgebers über nicht gezahlte Entgelte (Vorschussbescheinigung)

Was müssen Sie tun, um Leistung für Ihren Lebensunterhalt zu erhalten, wenn die Voraussetzungen für die Antragsstellung auf Insolvenzgeld noch nicht vorliegen oder wenn Sie Leistungen für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beanspruchen müssen?

Es besteht nur die Möglichkeit, dass Sie Leistungen im Rahmen der Gleichwohlgewährung bzw. Grundversorgung beantragen.

Zuständig sind:

  • die Agentur für Arbeit,
  • die Jobcenter und Argen (infolge Jobcenter),
  • und die Krankenkassen.

Damit Sie Ihren Lebensunterhalt bestreiten können, sieht der Gesetzgeber vor, dass Sie Leistungen im Rahmen der sogenannten Gleichwohlgewährung bei der für Sie zuständigen Arbeitsagentur bzw. dem für Sie zuständigen Jobcenter beantragen können. Die Gleichwohlgewährung ist im § 157 Abs. 3 SGB III (ALG I) bzw. § 33 SGB II (ALG II) vom Gesetzgeber geregelt. Die hier durch die Arbeitsagentur bzw. dem Jobcenter erbrachten Leistungen werden dann mit Ihrem Insolvenzgeld- bzw. Ihrem Entgeltanspruch verrechnet.

Zunächst wäre zu prüfen, welche Leistungsstelle für Sie zuständig ist.

Zuständigkeit: Jobcenter

Haben Sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I oder Ihre Leistungsforderung bezieht sich auf einen bereits vergangenen Zeitraum (z.B. abgelaufener Monat), dann müssen Sie bei Ihrem zuständigen Jobcenter Arbeitslosengeld II beantragen. Das Jobcenter kann im Bedarfsfall Leistungen zur Grundversorgung gewähren (§ 33 SGB II), welche mit Ihrem Insolvenzgeld- bzw. Entgeltanspruch verrechnet werden.

Hierzu ist es wichtig, dass Sie bei Ihrem Jobcenter (Leistungsstelle Arbeitslosengeld II) persönlich vorsprechen und Leistung zur Grundversorgung (§ 33 SGB II) beantragen. Bitte beachten Sie, dass Sie dabei sowohl Ihre Identität als auch Ihren Wohnsitz durch Vorlage eines gültigen Passes oder Personalausweises bzw. einer aktuellen Meldebescheinigung nachweisen müssen.

Legen Sie der Leistungsstelle folgende Unterlagen vor:

  • Kopien der letzten 12 Entgeltabrechnungen, welche Sie von Ihrem Arbeitgeber erhalten haben,
  • Kopie Ihres Arbeitsvertrages,
  • sofern Ihr Arbeitsverhältnis bereits gekündigt ist, die Kündigung / den Aufhebungsvertrag etc.,
  • sofern Sie von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt wurden, eine Kopie der Freistellung,
  • die Kontoauszüge der letzten drei Monate,
  • den tagesaktuellen Kontoauszug,
  • Bestätigung des Arbeitgebers/(vorläufigen) Insolvenzverwalters, dass keine Entgeltzahlung erfolgt/e.

Sollten Sie in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ist nicht auszuschließen, dass auch von den Mitbewohnern/Mitbewohnerinnen Ihrer Bedarfsgemeinschaft Unterlagen zu ihren Vermögensverhältnissen vorzulegen sind.

Sofern Sie einer Nebentätigkeit nachgehen, ist diese dem Jobcenter anzuzeigen.

Falls Sie im Jobcenter Unterlagen abgeben, empfehlen wir entsprechende Kopien, keine Originale, der Leistungsstelle zu überreichen. Halten Sie jedoch die Originale während Ihres Vorsprechens vor.

Zuständigkeit: Agentur für Arbeit

Ihnen wurde eine unwiderrufliche Freistellung von der Erbringung Ihrer Arbeitsleistung überreicht und Sie haben Anspruch auf Arbeitslosengeld I und beanspruchen Leistungen für den in der Zukunft liegenden Zeitraum oder Sie wurden widerruflich freigestellt, jedoch kann Ihr Arbeitgeber keinen Lohn zahlen und Sie haben Anspruch auf Arbeitslosengeld I und beanspruchen Leistungen für den in der Zukunft liegenden Zeitraum.

Die Agentur für Arbeit kann auf Antrag Arbeitslosengeld I im Rahmen der Gleichwohlgewährung (§ 157 Abs. 3 SGB) gewähren, welches mit Ihrem Insolvenzgeld- bzw. Entgeltanspruch verrechnet wird.

Hierzu ist es wichtig, dass Sie sich bei der Agentur für Arbeit Ihres Wohnsitzes bzw. Ihres gewöhnlichen Aufenthaltsortes arbeitssuchend melden und Leistung im Rahmen von Arbeitslosengeld beantragen. Sie können Leistungen erst ab dem Tag beziehen, an dem Sie wegen des Leistungsbezuges persönlich bei der Agentur für Arbeit vorsprechen.

Bitte beachten Sie, dass Sie dabei sowohl Ihre Identität als auch Ihren Wohnsitz durch Vorlage eines gültigen Passes oder Personalausweises bzw. einer aktuellen Meldebescheinigung nachweisen müssen.

Legen Sie der Leistungsstelle folgende Unterlagen vor:

  • Kopien der letzten 12 Entgeltabrechnungen, welche Sie von Ihrem Arbeitgeber erhalten haben,
  • Kopie Ihres Arbeitsvertrages,
  • sofern Ihr Arbeitsverhältnis bereits gekündigt ist, die Kündigung / den Aufhebungsvertrag etc.,
  • Kopie des Freistellungsschreibens des (vorläufigen) Insolvenzverwalters,
  • Bestätigung des Arbeitgebers/(vorläufigen) Insolvenzverwalters, dass keine Entgeltzahlung erfolgt/e.

Sofern Sie widerruflich freigestellt wurden, ist der Leistungsbezug auch davon abhängig, ob Sie gegenüber Ihrem Arbeitgeber erklären, dass Sie das Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht mehr anerkennen. Diese Erklärung muss schriftlich erfolgen. Den Eingang muss Ihnen Ihr Arbeitgeber schriftlich bestätigen. Die vom Arbeitgeber bestätigte Erklärung reichen Sie dann ebenfalls der für Sie zuständigen Agentur für Arbeit unter Bezugnahme Ihres Leistungsantrages weiter.

Sofern Sie einer Nebentätigkeit nachgehen, ist diese der Agentur für Arbeit anzuzeigen.

Falls Sie bei der Agentur für Arbeit Unterlagen abgeben, empfehlen wir entsprechende Kopien, keine Originale, der Leistungsstelle zu überreichen. Halten Sie jedoch die Originale während Ihres Vorsprechens vor.

Die Freistellung ist noch keine Kündigung des Arbeitsverhältnisses, entbindet Sie aber von der Erbringung der Arbeitsleistung. In der Freistellungsphase werden Ansprüche aus Mehrarbeit und Urlaub aufgebraucht.

Zuständigkeit: Krankenkasse

Liegt eine ärztliche Krankschreibung vor oder besteht auf Grund einer Schwangerschaft ein Beschäftigungsverbot oder beziehen Sie eine Arbeitgeber-Aufstockung zum Mutterschaftsgeld, müssen Sie bei Ihrer Krankenkasse vorsprechen, welche Krankengeld im Rahmen der Gleichwohlgewährung zahlen kann. Klären Sie in jedem Fall auch mit Ihrer Krankenkasse ab, ob es zusätzlich einer Mitteilung gegenüber Ihrer zuständigen Arbeitsagentur bedarf. Die hier durch die Krankenkasse erbrachte Leistung wird dann mit Ihrem Insolvenzgeld bzw. Entgeltanspruch verrechnet.

Auf Grund der verschiedenen Anforderungen der einzelnen Krankenkassen, können wir keine Empfehlung geben, welche Unterlagen vorzulegen sind. Klären Sie dieses bitte direkt mit der für Sie zuständigen Krankenkasse.

Wenn Sie Arbeitslosengeld I, Arbeitslosengeld II oder Krankengeld im Insolvenzgeldzeitraum beansprucht haben, dann müssen Sie zusätzlichen einen Antrag auf Insolvenzgeld stellen!

Wenn Sie eine der vorstehenden Leistungen in Anspruch nehmen, müssen Sie zusätzlich einen Antrag auf Insolvenzgeld bei der Agentur für Arbeit stellen. Beachten Sie unbedingt die Antragsfrist von 2 Monaten ab Eintritt des Insolvenzereignisses.

Leistungen im Rahmen der Gleichwohlgewährung können Sie nicht in Anspruch nehmen, wenn Ihr Insolvenzgeldanspruch durch deinen Dritten (im Regelfall einer Bank) vorfinanziert wird. Bei Missachtung müssen Sie sich ggfls. wegen Leistungsmissbrauch verantworten, was eine negative Auswirkung auf eventuelle spätere Leistungsansprüche mit sich bringen kann.

Teilen Sie der Leistungsstelle unbedingt den Namen und die Anschrift Ihres Arbeitgebers und des (vorläufigen) Insolvenzverwalters mit.