Ratgeber

Informationen zur Elternzeit

Hier wollen wir Ihnen eine kurze Übersicht über die wesentlichen Regelungen zur Elternzeit geben. Zur Klärung von Fragen im Einzelfall stehen die Elterngeldstellen der Kreis- und Stadtverwaltungen zur Verfügung.

Wer hat Anspruch auf Elternzeit

Die Elternzeit soll ermöglichen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihr Kind selbst betreuen und erziehen können. Mütter und Väter haben Anspruch auf Freistellung von der Arbeit (Elternzeit) bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes. Die Eltern können die Elternzeit auch gemeinsam in Anspruch nehmen.

Mit Zustimmung des Arbeitgebers können Sie einen Teil der Elternzeit (bis zu zwölf Monate) auf die Zeit nach dem 3. Lebensjahr bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres Ihres Kindes übertragen. Die Übertragungszeit sollte möglichst eindeutig vereinbart werden und nachweisbar sein. Bei einem Arbeitgeberwechsel ist allerdings der neue Arbeitgeber nicht an die erteilte Zustimmung des alten Arbeitgebers gebunden.

Die Elternzeitregelung gilt wie beim Elterngeld auch für Adoptiv- und Adoptivpflegeeltern, für Kinder des Ehegattin/des Ehegatten oder der Lebenspartnerin/des Lebenspartners. Auch ein nichtsorgeberechtigter Elternteil kann Elternzeit in Anspruch nehmen, wenn der andere Elternteil zustimmt. Ausnahmsweise haben auch Pflegeeltern, die ein Kind nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in Vollzeitpflege aufgenommen haben, einen Anspruch auf Elternzeit, obwohl sie keinen Anspruch auf Elterngeld haben.

Seit dem 24. Januar 2009 haben darüber hinaus auch Großeltern, die mit ihrem Enkelkind in einem Haushalt leben, dieses Kind betreuen und erziehen und ein Elternteil des Kindes minderjährig ist oder ein Elternteil des Kindes sich im letzten oder vorletzten Jahr einer Ausbildung befindet, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde und die Arbeitskraft des Elternteils im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt, einen Anspruch auf Elternzeit. Er besteht allerdings nur für Zeiten, in denen keiner der Elternteile des Kindes selbst Elternzeit beansprucht. Ein Anspruch auf Elterngeld für Großeltern besteht allerdings nicht.

Im Übrigen kann jeder Elternteil seine Elternzeit auf bis zu zwei Zeitabschnitte aufteilen. Mit Zustimmung des Arbeitgebers sind weitere Zeitabschnitte möglich.

Wenn ich die Elternzeit in Anspruch nehmen möchte

Die Elternzeit ist sieben Wochen vor Beginn schriftlich vom Arbeitnehmer zu beantragen. Hierbei ist verbindlich zu erklären, für welchen Zeitraum innerhalb von zwei Jahren die Elternzeit genommen wird. Die über den Zeitraum von zwei Jahren hinausgehende Elternzeit muss erst sieben Wochen vor ihrem Beginn verbindlich festgelegt werden. Weitere Auskünfte zur Elternzeit erteilen die Elterngeldstellen.

Besteht ein Sonderkündigungsschutz während der Elternzeit?

Während der Elternzeit gilt der gleiche Kündigungsschutz wie für Mütter während der Schwangerschaft und der Mutterschutzfrist; auch Väter haben diesen Kündigungsschutz während der Elternzeit.

Der Kündigungsschutz beginnt im Regelfall mit der Anmeldung der Elternzeit durch den Arbeitnehmer, höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit.

Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit nicht kündigen. Nur ausnahmsweise kann die zuständige Landesbehörde in besonderen Fällen eine Kündigung für zulässig erklären. Der Sonderkündigungsschutz gilt auch während eines Insolvenzverfahrens Ihres Arbeitgebers. Sofern Ihr Arbeitsverhältnis durch den Betrieb oder dem Insolvenzverwalter beendet werden muss, bedarf es ebenfalls der Zustimmung der entsprechenden Landesbehörde. Nach Zustimmung kann der Insolvenz- bzw. Eigenverwalter unter Berücksichtigung von § 113 InsO die Kündigung aussprechen.

Ist Teilzeitarbeit während der Elternzeit möglich?

Während der Elternzeit ist eine Teilzeittätigkeit von bis zu 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats für jeden Elternteil zulässig. Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann die Teilzeitarbeit auch bei einem anderen Arbeitgeber oder als selbstständige Tätigkeit geleistet werden. Seine Ablehnung muss der Arbeitgeber innerhalb von vier Wochen schriftlich mit entgegenstehenden dringenden betrieblichen Gründen begründen. Bei Lehrern und Hochschullehrern gelten abweichende Bestimmungen. Bei Aufnahme einer Teilzeittätigkeit während des Elterngeldbezugs wird der Elterngeldanspruch neu festzustellen sein.

Über den Umfang und die Ausgestaltung der Teilzeittätigkeit sollen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber innerhalb einer angemessenen Zeit einigen. Die Verringerung der Arbeitszeit kann während der Gesamtdauer der Elternzeit höchstens zweimal von jedem Elternteil beansprucht werden.

Bezug von Elterngeld während der Elternzeit

Bitte beachten Sie, dass das Elterngeld für die Lebensmonate des Kindes gezahlt wird, während in der Regel die Elternzeit nach Kalendermonaten in Anspruch genommen wird. Um Nachteile für Sie zu vermeiden, sollten Sie sich bei gleichzeitigem Bezug von Elterngeld und der Inanspruchnahme von Elternzeit jeweils an den Lebensmonaten des Kindes orientieren und sich von Ihrer Elterngeldstelle beraten lassen.

Bin ich weiterhin Mitglied in der Krankenversicherung?

In der gesetzlichen Krankenversicherung wird die Pflichtmitgliedschaft während des Bezugs von Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit aufrecht erhalten. Beiträge sind aus dem Elterngeld nicht zu leisten. Dies gilt jedoch nicht für weitere Einnahmen, z.B. aus der Teilzeitarbeit während der Elternzeit.

Weitere Fragen hierzu sollten unmittelbar mit der jeweiligen Krankenkasse geklärt werden.

Werden Zeiten bei der gesetzliche Rentenversicherung berücksichtigt?

Die ersten drei Lebensjahre des Kindes werden in der Rentenversicherung der Mutter oder des Vaters als Kindererziehungszeiten berücksichtigt.

Anmerkung zu den vorstehenden Ausführungen

Die beschriebenen Regelungen zur Elternzeit gelten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Für Beamtinnen und Beamte gelten teilweise abweichende Regelungen des Beamtenrechts. Informationen hierzu erhalten Sie bei Ihrem Dienstherrn und den Elterngeldstellen der Kreis- und Stadtverwaltungen.

Quellenangabe: Informationsblatt zur Elternzeit, Herausgeber: Ministerium für Integration, Familie, Kinder. Jugend und Frauen Rheinland-Pfalz (Stand: Januar 2015)