Ratgeber

Transfergesellschaft als Sanierungsinstrument in der Insolvenz

Eine Transfergesellschaft in der Arbeitsmarktpolitik ist ein Instrument, welches in Abstimmung mit der Bundesagentur für Arbeit versucht Mitarbeiter/innen eines Betriebes, die konkret von Arbeitslosigkeit bedroht sind, im Rahmen einer befristeten Beschäftigung in der Transfergesellschaft in neue Beschäftigungsverhältnisse zu vermitteln. In Insolvenzverfahren werden Transfergesellschaften auch eingesetzt, um Personalmaßnahmen durchzuführen, die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens wieder herzustellen und diese auf Dauer zu erhalten.

Im Regelfall wird in Abstimmung mit Personalvertretung und Insolvenzverwalter ein spezielles auf Transfergesellschaften ausgerichtetes Unternehmen mit der Durchführung der Transfergesellschaft beauftragt, um so zu gewährleisten, dass den betroffenen Arbeitnehmern konkrete Vermittlungs- und Qualifizierungsangebote gemacht werden können.

Wir haben hier die meistgestellten Fragen für Sie zusammengetragen:

Ist die Transfergesellschaft ein Konkurrenzunternehmen der Arbeitsagentur?

Transfergesellschaften sind im Gesetz in § 110 SGB III definiert und stellen ein arbeitsmarktpolitisches Instrument dar, welches Mitarbeiter/innen oder Mitarbeitergruppen eines Betriebes, die konkret von Arbeitslosigkeit bedroht sind, im Rahmen einer befristeten Beschäftigung in der Transfergesellschaft in neue Beschäftigungsverhältnisse zu vermitteln bzw. für den Neueinstieg in den ersten Arbeitsmarkt vorzubereiten. Transfergesellschaften werden in enger Zusammenarbeit mit der Agentur für Arbeit über ein strenges gesetzlich definiertes Verfahren eingerichtet und stehen nicht in Konkurrenz zur Bundesagentur für Arbeit, sondern ergänzen die arbeitsmarktpolitischen Möglichkeiten die Arbeitslosigkeit abzuwenden.

Was spricht für den Eintritt in eine Transfergesellschaft?

Die arbeitspolitische Funktion der Transfergesellschaft besteht in der Vermittlung der von Arbeitslosigkeit bedrohten Beschäftigten. Für Ihre Aufgaben stehen den Transfergesellschaften unterschiedliche Instrumente zur Verfügung. Weiterbildungsmaßnahmen, die vom entlassenden Unternehmen, Stiftungen und in enger Zusammenarbeit mit der Bundesagentur für Arbeit z. B. aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds finanziert werden, helfen den Mitarbeitern/innen in der Transfergesellschaft, sich beruflich neu zu orientieren oder so zu qualifizieren, dass ihre Vermittlungschancen verbessert werden.

Dieses bedeutet u.a. die Vermeidung bzw. die zeitliche Verschiebung von Arbeitslosigkeit, ununterbrochener Verlauf von Entgeltpunkten in der Rentenversicherung, professionelle Betreuung in der beruflichen Neuorientierung, die Finanzierung von Weiterbildungsmaßnahmen, die Möglichkeit der Teilnahme an innerbetrieblichen Qualifizierungsmaßnahmen, die Möglichkeit der Bewerbung aus einem Beschäftigungsverhältnis heraus sowie auch risikolose Arbeitserprobung bei einem potentiellen neuen Arbeitgeber durch Ruhendstellung des Arbeitsverhältnisses in der Transfergesellschaft.

Bekomme ich Gehalt in der Transfergesellschaft?

In der Transfergesellschaft beziehen Sie Transferkurzarbeitergeld (Transfer-KUG) der Bundesagentur für Arbeit. Häufig wird das Transferkurzarbeitergeld „aufgestockt“, so dass die Mitarbeiter/innen der Transfergesellschaft 80 bis 100 % ihrer vormaligen Bezüge erhalten können. Die Bezahlung erfolgt durch die Transfergesellschaft.

Wer kann in eine Transfergesellschaft eintreten?

Jede/r Arbeitnehmer/in, der/die in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis steht und unmittelbar auch auf dem Arbeitsmarkt vermittelt werden kann. Nicht in eine Transfergesellschaft eintreten können u.a. geringfügig und kurzfristig Beschäftige, Arbeitnehmer/innen im befristeten Arbeitsverhältnis oder in Altersteilzeitverträgen oder im Rentenbezug. Ebenfalls sind Sonderregelungen für Mitarbeiterinnen in Mutterschutz mit Beschäftigungsverbot, in der Elternzeit, im Sabbatjahr und im Dauerkrankheitsstatus zu beachten.

Bedarf es weitere besonderer Maßnahmen (Profiling) zum Eintritt in eine Transfergesellschaft?

Ja, jeder der die Möglichkeit haben möchte in eine Transfergesellschaft einzutreten, muss zwingend das sogenannte „Profiling“, eine dem Beginn der Transferkurzarbeit vorgeschaltete Evaluierungsmaßnahme zur Erfassung möglicher Qualifizierungen und von Vermittlungseckpunkten, durchlaufen.

Muss ich mein Arbeitsverhältnis beenden, wenn ich in die Transfergesellschaft eintreten möchte?

Ja, im Regelfall geschieht dieses mit einem „Dreiseitigen Vertrag“. Ihr Arbeitgeber/Insolvenzverwalter beendet das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis und die Transfergesellschaft begründet mit Ihnen ein befristetes neues Arbeitsverhältnis. Da drei Parteien (Arbeitnehmer, Arbeitgeber(auch Insolvenzverwalter), Transfergesellschaft) am Vertrag beteiligt sind, nennt man diesen auch „Dreiseitigen Vertrag“.

Hat der Eintritt in die Transfergesellschaft einen negativen Einfluss auf eine eventuelle anschließende Bezugsdauer von Arbeitslosengeld?

Der Bezug des Transferkurzarbeitergeldes hat keinen Einfluss auf die Dauer eines eventuell anschließenden Bezugs von Arbeitslosengeld I.

Finden Transfermaßnahmen auch bei Sanierungen von insolventen Unternehmen Anwendung?

Die Einbindung von Transfergesellschaften ist immer häufiger auch ein Instrument zur Sanierung von Unternehmen in der Insolvenz. Investoren, die eine übertragende Sanierung bieten, machen es regelmäßig zur Voraussetzung der Übernahme, dass ein bestimmtes Quorum, nicht selten die gesamte Belegschaft, in die Transfergesellschaft überführt wird, um dann einige nach keinerlei sozialen Kriterien ausgewählte Arbeitnehmer wieder einzustellen. In dieser Praxis wird teils eine Umgehung von § 613a BGB erblickt, die allerdings vom BAG in ständiger Rechtsprechung verneint wird.