Ratgeber

Was werdende Mütter beachten sollten!

Wenn Sie in naher Zukunft Nachwuchs erwarten oder eine Mitarbeiterin Sie über den angekündigten Nachwuchs informiert hat, sollten folgende Schutzvorschriften beachtet werden. Als Arbeitgeber sind Sie sogar verpflichtet, Ihrer Mitarbeiterin auf die Besonderheiten hinzuweisen.

Gibt es Besonderheiten zur Bildschirmarbeit

Im Bereich der Bildschirmarbeit gibt es kein generelles Beschäftigungsverbot. Jedoch sollten lang andauernde einseitige Körperhaltung sowie dauerhafte monotone Tätigkeiten vermieden werden. Durch wechselnde Tätigkeiten und die konsequente Einhaltung der Pausen können eventuelle Belastungen an den Bildschirmarbeitsplätzen reduziert werden.

Dürfen Schwangere schwere körperliche Arbeiten ausüben?

Werdende Mutter dürfen keine schweren körperlichen Arbeiten verrichten. Ebenfalls dürfen sie sich keinen gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, Staub, Gasen oder Dämpfen, Hitze, Kälte oder Nässe, Erschütterungen oder Lärm aussetzen.

Zu Tritte und Leitern

Das Besteigen von Leitern und Tritten sollte unterlassen werden. Gleiches gilt auch für Überkopfarbeiten. Sofern werdende Mütter Akten aus einem für sie nicht erreichbaren Regalbereich benötigen, sollten die Kollegen/Kolleginnen um Hilfe gebeten werden.

Lasten

Es besteht ein Verbot von Arbeiten, bei denen die werdenden Mütter regelmäßig Lasten von mehr als 5 kg Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als 10 kg Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel von Hand heben, bewegen oder befördern.

Stehende, hockende oder gebückte Tätigkeiten

Nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft sollten stehende, hockende oder gebückte Tätigkeiten vermieden werden. Auch sind solche Arbeiten ab dem sechsten Schwangerschaftsmonat untersagt, sofern diese täglich vier Stunden überschreiten.

Nacht-, Sonntags- und Mehrarbeit

Werdende und stillende Mutter dürfen nicht in Nachtarbeit (zwischen 20 und 6 Uhr), nicht an Sonn- und Feiertagen und nicht mit Mehrarbeit beschäftigt werden. Sie dürfen nicht mehr als maximal 8 1/2 Stunden täglich oder 90 Stunden pro Doppelwoche arbeiten.

Frauen unter 18 Jahren dürfen täglich höchstens 8 Stunden oder 80 Stunden in der Doppelwoche arbeiten, wobei die gesetzliche Ruhepause sowie die Fahrzeit (Wohnung – Arbeitsstelle) keine Arbeitszeiten sind. Auf die Einhaltung der Pausenzeiten sollte geachtet werden.

Pausenzeiten

Die gesetzlich vorgeschrieben Pausen(Ruhe)zeiten sind unbedingt einzuhalten. Bei mehr als sechs bis zu neun Stunden ist mindestens 30 Minuten und bei mehr als neun Arbeitsstunden mindestens 45 Minuten die Arbeit zu unterbrechen und eine Ruhezeit einzulegen.

Individuelles Beschäftigungsverbot

Das Mutterschutzgesetz enthält neben den allgemeinen Beschäftigungsverboten auch ein individuelles Beschäftigungsverbot für den Einzelfall. Danach dürfen werdende Mutter insoweit nicht beschäftigt werden, als nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der bisherigen Beschäftigung gefährdet sind. Voraussetzung für dieses individuelle Beschäftigungsverbot ist ein entsprechendes ärztliches Zeugnis. Die Ärztin oder der Arzt muss dabei entscheiden, ob es sich bei den Beschwerden um eine Krankheit handelt. Stellt die Ärztin oder der Arzt Beschwerden fest, die auf die Schwangerschaft zurückzuführen sind, so hat sie bzw. er zu prüfen und aus ärztlicher Sicht zu entscheiden, ob die schwangere Frau wegen eingetretener Komplikationen arbeitsunfähig krank ist oder – ohne dass eine Krankheit vorliegt – zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Mutter oder Kind ein Beschäftigungsverbot geboten ist.

Sollte die Ärztin oder der Arzt Ihnen ein entsprechendes Zeugnis ausstellen, ist dieses unverzüglich dem Arbeitgeber mitzuteilen und in jedem Fall ist das Beschäftigungsverbot einzuhalten. Sollte das Beschäftigungsverbot während der Schwangerschaft wieder aufgehoben werden, darf die Arbeitnehmerin nur dann weiterbeschäftigt werden, wenn die Aufhebung des Beschäftigungsverbotes ärztlich bescheinigt wird.

Auch während eines Beschäftigungsverbotes hat die Arbeitnehmerin einen Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes bis zum Beginn der Mutterschaftsfrist.

Schutzfristen vor und nach der Geburt Ihres Kindes

Die Schutzfrist beginnt sechs Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung und endet im Normalfall acht Wochen, bei medizinischen Frühgeburten oder bei Mehrlingsgeburten zwölf Wochen, nach der Entbindung. Für die Feststellung, dass eine Frühgeburt im medizinischen Sinne vorliegt, ist ein ärztliches Zeugnis maßgebend. Um eine Frühgeburt im Sinne von § 6 Abs. 1 MuSchG handelt es sich, wenn das Kind bei der Geburt weniger als 2.500 Gramm wiegt oder wenn das Kind trotz höheren Geburtsgewichts wegen noch nicht voll ausgebildeter Reifezeichen einer wesentlich erweiterten Pflege bedarf. Bei einer Frühgeburt sowie bei einer sonstigen vorzeitigen Entbindung verlängert sich nach der Geburt die Schutzfrist um den Zeitraum, der vor der Geburt nicht in Anspruch genommen werden konnte.

Wird der errechnete Geburtstermin überschritten, so verkürzt sich die Schutzfrist nach der Entbindung nicht. Sie beträgt ebenfalls acht bzw. zwölf Wochen.

Beschäftigung in der Schutzfrist

Ab sechs Wochen vor der voraussichtlichen Geburt des Kindes dürfen werdende Mütter nur noch dann beschäftigen, wenn sie dieses ausdrücklich schriftlich erklären, dass sie weiterarbeiten möchten. Es steht ihnen jedoch frei, diese Entscheidung jederzeit zu widerrufen.

Während der Schutzfrist nach der Entbindung besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot. In dieser Zeit dürfen die Mütter auch dann nicht beschäftigt werden, wenn Sie dazu bereit wären.

Freistellung für die Vorsorgeuntersuchungen

Da Vorsorgeuntersuchungen der Gesundheit von Mutter und Kind dienen, sind die werdenden Mütter für diese Untersuchungen von der Arbeit freizustellen, sofern diese Untersuchungen nur während der Arbeitszeit möglich sind.

Krankheit während der Schwangerschaft

Bei Krankheit während der Schwangerschaft sollte die werdende Mutter Ihre Ärztin/Ihren Arzt konsultieren, damit diese/dieser entscheiden kann, ob eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Dieses dient ausschließlich zum Schutz der Mutter und ihres Kindes.

Wissenswertes zum Mutterschaftsgeld

Mutterschaftsgeld wird von den gesetzlichen Krankenkassen während der Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag gezahlt. Für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes (derzeit € 13,00 pro Tag) ist die Bescheinigung eines Arztes oder einer Hebamme erforderlich, in der der mutmaßliche Entbindungstermin angegeben werden muss. Übersteigt der durchschnittliche kalendertägliche Nettolohn den Betrag von 13 Euro (monatlicher Nettolohn von 390 Euro), wird die Differenz als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gezahlt. Das Mutterschaftsgeld müssen werdende Mütter als gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmerin bei ihrer zuständigen Krankenkasse beantragen. Die zur Beantragung des Mutterschaftsgeldes notwendige Bescheinigung erhalten die werdenden Mütter von ihrem Frauenarzt/Ihrer Frauenärztin bzw. von ihrer Hebamme. Diese Bescheinigung wird im Regelfall zwei bis drei Wochen vor Beginn der Schutzfrist ausgestellt und muss ggfls. von Ihnen komplementiert werden. Die Bescheinigung sollte möglichst vor Beginn der Schutzfrist bei der Krankenkasse eingereicht werden.

Sofern die werdenden Mutter privat krankenversichert oder über ein Familienmitglied (z.B. Ihren Ehemann) familienversichert und nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, müssen das Mutterschaftsgeld rechtzeitig vor der Schutzfrist beim Bundesversicherungsamt, Mutterschutzstelle in Bonn beantragt werden.

Ist der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld insolvenzgeldfähig?

Ja, der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld ist auch insolvenzgeldfähig. Die Bestimmungen zum Bezug von Insolvenzgeld finden Anwendung.

Was ist mit dem Urlaubsanspruch?

Die Fehlzeiten aufgrund mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote und der Mutterschutzfristen gelten als Beschäftigungszeiten. Auch während dieser Zeiten entstehen Urlaubsansprüche. Der Resturlaub aus der Zeit vor den Beschäftigungsverboten ist übertragbar auf das laufende oder nächste Urlaubsjahr. Dieser Resturlaub kann auch noch nach der Elternzeit genommen werden.

Mutterschutzgesetz

Näheres ist im Mutterschaftsgesetz geregelt. Hiervon sollte ein Exemplar im Unternehmen vorliegen und werdenden Müttern zugänglich sein.